Satzung

Kalkbrennerei e.V.

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kalkbrennerei Verein e.V.“, in Kurzform „Kalkbrennerei e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Stralsund.
  3. Der Verein ist in das Vereinsegister der Hansestadt Stralsund eingetragen.

§2 Zweck

  1. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur in seiner mannigfaltigen Form. Zudem verpflichtet sich der Verein zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie dem Erhalt alter Bausubstanzen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO.)
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Mitgliedsformen sind aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Tagesmitglieder.
  3. Es gibt keinen Mitgliedsbeitrag.
  4. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder und Fördermitglieder wird nach mündlichem oder schriftlichem Antrag auf den Vereinstreffen entschieden.
  5. Über Aufnahme und Ausschluss eines Tagesmitgliedes entscheidet der jeweilige Veranstaltungskoordinator. Er kann hierzu Vertreter benennen. Der Mitgliedschaft wird durch einen Stempel am Einlass stattgegeben. Die Tagesmitgliedschaft endet spätestens nach Ablauf von 24 Stunden, wenn das Mitglied nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen wurde.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Ein aktives Mitglied oder Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Interessen des Vereins in fahrlässiger Weise schädigt. Bei dauerhafter Abwesenheit ist es möglich, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  8. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§4 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
  3. Der Schatzmeister hat einen jährlichen Kassenbericht vorzulegen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfogt schriftlich per E-Mail, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mitgliedes auf postalischem Wege, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Mail-Adresse (oder Postanschrift) gerichtet ist.
  4. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch ein Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder dessen Vertretung ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen einer Woche an alle Mitglieder des Vereins zu verschicken.


§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ajuku e.V. zur ausschließlichen Nutzung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke.


Rostock, den 30.09.2017